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BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unterhaltspflicht der Eltern während einer Ausbildung - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 07.02.1991 - 5 L 369/91
- BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein würde und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88
Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der …
Auszug aus BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Die Auffassung der Beschwerde, in diesem Rechtssatz habe das Oberverwaltungsgericht "deutlich gemacht", daß es - abweichend von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 15) - "die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1989 - IV b ZR 83/88 - (FamRZ 1990, S. 149) entsprechend für den vorliegenden Fall für anwendbar" halte, geht schon im Ansatz fehl. - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein würde und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz …
Auszug aus BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Die Auffassung der Beschwerde, in diesem Rechtssatz habe das Oberverwaltungsgericht "deutlich gemacht", daß es - abweichend von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 15) - "die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1989 - IV b ZR 83/88 - (…FamRZ 1990, S. 149) entsprechend für den vorliegenden Fall für anwendbar" halte, geht schon im Ansatz fehl. - BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines …
Auszug aus BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Gleiches gilt für die damit übereinstimmende Aussage im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 12), daß nach der (alten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mehr an Ausbildungsunterhalt nur geschuldet werde, wenn sich spätestens bis zur Beendigung der Erstausbildung Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß der Auszubildende über eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit oder eine besondere Begabung verfüge, denen mit der ersten Ausbildung noch nicht in rechter Weise Rechnung getragen worden sei.
- OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1993 - 5 L 73/92
Ausbildung; Elektroanlagenistallateur; Energieanlagenelektriker; Begabung; …
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die vom BGH zu den sog. "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (so auch BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 -, NJW 1990, 1129; Beschluß vom 6. September 1991 - 5 B 87/91 - n.v.), wonach sich die Ausbildung, die nach dem Abitur über eine Lehre zum Studium führt, zu einem eigenen und durchgängigen Bildungsweg entwickelt hat, so daß sie auch unterhaltsrechtlich insgesamt als ein Ausbildungsgang zu werten ist.